Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Ziel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist eine möglichst hohe Energiesparsamkeit und die Förderung erneuerbarer Energien. Es ist relevant für bestehende Gebäude und Neubauten.

Das in 2020 verabschiedete und seitdem wiederholt novellierte Gesetz definiert dazu Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude. Dazu zählen private und öffentliche Gebäude, Neubauten und Bestandsgebäude.

Es ersetzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Das GEG enthält Vorgaben, die für jeden Bauherrn und Immobilienbesitzer relevant sind. Dazu gehören beispielsweise der maximale Energiebedarf eines Gebäudes, Dämmung, Kühlung, Warmwassererzeugung, Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten, Voraussetzungen für die Verwendung fossiler Brennstoffe, Energieausweise und mehr.

Beispiele:

  • Seit Anfang 2023 darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus nur noch 55 % (bisher: 75 %) des Referenzgebäudes betragen.
  • Seit 2024 („Heizungsgesetz“) müssen neu installierte Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen (§ 71 GEG).
  • Der Einbau neuer reiner Öl-, Gas- und Kohleheizungen ist nicht mehr erlaubt. Bestehende fossile Heizungen dürfen jedoch weiterhin betrieben werden, bis sie irreparabel sind.
  • Bei umfangreichen Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Energieberatung durch einen qualifizierten Energieberater verpflichtend.
  • Ab 2045 dürfen keine fossilen Energieträger mehr in Heizsystemen verwendet werden.


Hier erfahren Sie mehr über das GEG:

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